Ausstellungen: auf die Quadratmeter kommt es an

Neu - seit 19. April 2021 – sind Ausstellungen auch wieder in Innenräumen erlaubt. Abhängig von der Grösse der Showrooms sind unterschiedliche Mindest-Quadratmeter pro Person vorgeschrieben.


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Der Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS) datiert laufend das Hygienekonzept für Garage-Betriebe auf, um die Unternehmen über den Stand der Corona-Massnahmen auf dem Laufenden zu halten.

Die Showrooms sind bekanntlich seit 1. März wieder für Kundenbesuche geöffnet – mit Schutzkonzept und Kapazitätsbeschränkung. Seit dem 19. April 2021 dürfen, wie der AGVS schreibt, von Garagen auch wieder Ausstellungen sowohl drinnen wie auch draussen durchgeführt werden. Für die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Besucher kommt neu Anhang 1 Ziffer 3.1bis Buchstabe f der aktuellen Covid-Verordnung zur Anwendung. Die Anzahl Besucher richtet sich also nach der verfügbaren Fläche der Ausstellungsräumlichkeiten:

  • Auf Flächen, in denen sich die Personen frei bewegen können, müssen bei mehreren anwesenden Personen für jede dieser Personen mindestens 10 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.
  • In Einrichtungen und Betrieben mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmetern gilt eine Mindestfläche von 6 Quadratmetern für jede Person.

Wie die Rechtsabteilung des AGVS mitteilt, gilt es auch die bekannten Spielregeln nach wie vor zu beachten:

  • An der Ausstellung finden keine veranstaltungsähnlichen Programme statt. Dazu gehören beispielsweise Vorträge, Wettbewerbe und Ähnliches. Ansonsten wäre es entweder als Veranstaltung mit Publikum zu qualifizieren, was eine Sitzplicht, eine beschränkte Anzahl (innen 50 und draussen 100 Personen) und ein Konsumationsverbot bedeuten würde.
  • Will eine Führung im Showroom angeboten werden, müsste diese auf 15 Personen maximal beschränkt werden, da auch diese Führung als Veranstaltung zu qualifizieren wäre.
  • Es muss eine verantwortliche Person bezeichnet werden, welche für die Durchsetzung des Schutzkonzepts zuständig ist. Das Schutzkonzept muss unter anderem eine strikte Maskentragpflicht und Regeln zur Desinfizierung und zum Lüften der Fahrzeuge beinhalten.
  • Verpflegungsmöglichkeiten dürfen nur unter Beachtung der aktuell geltenden Regeln angeboten werden. Das Schutzkonzept muss Massnahmen vorsehen, welche Menschenansammlungen vor der Verpflegungsmöglichkeit verhindern. Für die Konsumation müssen Kunden angewiesen werden, dies nach Möglichkeit im eigenen Fahrzeug oder Abseits der Ausstellung zu tun. Neu ist es auch möglich, den Kunden vor Ort Sitzplätze für die Konsumation anzubieten. Diese müssen jedoch mit genügend Abstand voneinander platziert sein. Stehtische sind laut BAG nicht erlaubt.

 

Hier die Übersicht über die Hygienemassnahmen für Garage-Betriebe, gültig ab 19. April 2021: https://www.agvs-upsa.ch/system/files/agvs/News/2021/20210416_Ausstellungen/20210415_schutzkonzept_fuer_garagen_ab19.4.2021.pdf


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